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Existenzgründungszuschuss

Der Existenzgründungszuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit gewährt, ist im § 57 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch) geregelt. Dieser Gründungszuschuss löste im Jahr 2006 die bis dahin geltenden Förderungen der Ich-AG bzw. des Überbrückungsgeldes ab. Der Gründungszuschuss hat den Zweck, die Lebenshaltungskosten und die Kosten der sozialen Absicherung, z.B. Krankenkassenbeiträge, während der Anlaufphase der Existenzgründung zu decken.

Förderfähig sind Menschen, die eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen, die die Arbeitslosigkeit beendet, bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind und ein Anspruch auf z.B. Arbeitslosengeld noch für mindestens 90 Tage besteht. Der Antragsteller auf den Gründungszuschuss darf nicht älter als 65 sein.

Auch an die Tätigkeit selbst sind Bedingungen geknüpft. Der Arbeitsaufwand der selbständigen Tätigkeit muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen. Gleichzeitig muss das Vorhaben wirtschaftlich tragfähig sein und der Existenzgründer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung besitzen (Berufserfahrungen, Qualifikationen, etc.). Eine sachkundige Stelle hat dies zu bestätigen.

Der Gründungszuschuss erfolgt in zwei Phasen. In der ersten Phase wird für die Dauer von neun Monaten das Arbeitslosengeld weiter gezahlt, hierzu kommt ein Betrag für die soziale Absicherung. Erfüllt der Existenzgründer die Fördervoraussetzungen, hat er einen Rechtsanspruch auf diese Förderphase.

In der zweiten Phase kann für die Dauer von 6 weiteren Monaten der Zuschuss von für die soziale Absicherung gewährt werden, wenn der Gründer nachweisen kann, dass seine intensive selbständige Tätigkeit erfolgsversprechend ist. Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit.

Wichtig: Die Antragstellung auf den Gründungszuschuss muss zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle der Agentur für Arbeit erfolgen.